Wir verwenden Cookies, um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten. Die Auswahl der Cookies können Sie dabei selbst entscheiden. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen möglicherweise nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Cookies, die wir verwenden

Hier können Sie Ihre Cookie-Einstellungen verwalten.

Notwendig

Google Analytics

So verwalten Sie Cookies

Löschen/Widerrufen von Cookies
Sie können unter der Datenschutzerklärung Cookies jederzeit verwalten und Ihre Auswahl widerrufen.

Verwaltung Site-spezifischer Cookies
Wenn Sie wissen möchten, welche Site-spezifischen Cookies gespeichert wurden, prüfen Sie die Datenschutz- und Cookie-Einstellungen Ihres bevorzugten Browsers.

Cookies blockieren
In den meisten modernen Browsern können Sie einstellen, dass keine Cookies auf Ihrem Gerät abgelegt werden sollen. Der Nachteil ist, dass Sie jedes Mal, wenn Sie eine Website erneut besuchen, manuell Einstellungen vornehmen müssen. Einige Dienste und Funktionen dürften dann nicht richtig funktionieren (z. B. Anmeldung mit Ihrem Profil).

Akzeptieren Ablehnen

OLG Braunschweig: Was das Urteil vom 13.06.19 für die Musterfeststellungsklage bedeuten kann

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit seinem Urteil 7 U 289/18 zu Gunsten eines Autohändlers entschieden; dieser ist nicht verpflichtet, dem Kläger das manipulierte Fahrzeug gegen einen fabrikneuen Pkw auszutauschen.

Der Kläger hatte das Autohaus als Verkäufer verklagt, sein Fahrzeug, einen VW Caddy 1,6 TDI mitdem Dieselmotor EA 189, anzunehmen und mit einem neuen, typengleichen Wagen zu ersetzen. Dieser Motor von VW steht seit dem Abgasskandal im Fokus, da in ihm eine Abschalteinrichtung eingebaut ist, die, sobald der Wagen auf dem Prüfstand ist, für gute Ausstoßwerte sorgt, die das Fahrzeug im täglichen Gebrauch aber um ein Vielfaches überschreitet.

In dem zu verhandelnden Fall hatte schon das Landgericht Braunschweig die Klage abgewiesen. Nun hat auch der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig die Entscheidung bestätigt und geurteilt, dass der Autohändler keinen Austausch vorzunehmen hat. Der Kläger hätte auch keine deliktischen Ansprüche.

Am 30. September 2019 wird das Musterfeststellungsklageverfahren rund um das Thema Dieselskandal und Schummelsoftware vor dem Oberlandesgericht Braunschweig beginnen. Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei SH Rechtsanwälte, Vladimir Stamenković, glaubt, dass sich der Prozess über Jahre ziehen wird: „Es ist anzunehmen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ein kleiner Vorblick auf die Musterfeststellungsklage gegen VW ist und der Prozess vermutlich durch diverse Instanzen verhandelt wird, bevor er schlussendlich vor dem Bundesgerichtshof landet. Somit kann sich das Verfahren über Jahre hinweg ziehen, bis die Verbraucher selbst aktiv werden und ihre Ansprüche geltend machen können – vorausgesetzt es wird zu ihren Gunsten entschieden.“ Auch VW hatte schon eine ähnliche Prognose verlauten lassen: Der Konzern geht davon aus, dass vor 2023 kein rechtsgültiges Urteil gesprochen sein wird.

Käufer eines manipulierten Dieselfahrzeuges sollten sich noch vor dem 30. September überlegen, ob sie nicht lieber eine Individualklage einreichen möchten. „Wir sehen hier bessere und vor allem schnellere Chancen, die eigenen Ansprüche geltend zu machen. Das zeigen auch die mehrfachen Urteile zu Gunsten der Käufer“, so Rechtsanwalt Stamenković, „man sollte auch nie die Örtlichkeit des Gerichts außer Acht lassen. Verbraucher aus NRW sollten sich trotz der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig nicht scheuen, Klage gegen VW einzureichen. Gerade hier gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die dem Käufer Recht und Anspruch auf Schadensersatz zusprechen“ (s. LG Wuppertal, 15.02.19 – 17 O 215/18; OLG Köln, 03.01.19 – 18 U 70/18; LG Bochum, 29.12.17 – I – 6O 96/17; LG Köln, 18.07.17 – 22 O 59/17; LG Bochum, 13.07.17 – 8 O 366/16; LG Essen, 04.09.17 – 16 O 245/16; LG Essen, 28.08.17 – 4 O 114/17). Auch wenn VW seinen Sitz in Wolfsburg hat, so richtet sich die Örtlichkeit des Gerichts immer nach dem Kläger (Beschluss OLG Hamm, 16.10.18 – 32 SA 46/18). Verbraucher aus NRW sollten daher lieber nicht länger warten und noch jetzt Ihre Ansprüche prüfen lassen, denn Ende des Jahres läuft die Verjährungsfrist ab und die Ansprüche der Geschädigten verfallen. „Besitzer eines fehlerhaften Dieselautos sollten auf keinen Fall länger untätig bleiben. Viele Verbrauchen haben Ihren Anspruch geltend gemacht und den vollen Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erhalten. Davon sollten auch andere Betroffene Gebrauch nehmen, denn es bleibt der Tatbestand, dass die Automobilhersteller den Kunden vorsätzlich sittenwidrig nach § 826 BGB getäuscht haben. Dies sollten die Geschädigten nicht einfach so hinnehmen, schließlich könnte die Stilllegung des Fahrzeuges drohen, vom Wertverlust ganz zu schweigen“, erklärt Vladimir Stamenković.

Wenn Sie ebenfalls ein manipuliertes Dieselfahrzeug besitzen, können Sie Ihre Ansprüche kostenlos von unseren Rechtsexperten prüfen lassen. Wir beraten Sie gern, ob sich eine Individualklage oder der Anschluss zur Musterfeststellungsklage in Ihrem Fall lohnt. Füllen Sie dazu einfach unser Formular aus oder vereinbaren Sie einen Termin unter 0201 439 868 0.

Ihre Anwälte im Abgasskandal

Vladimir Stamenković, LL.M.

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Thomas Hüttenmüller, LL.M.

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

Was Sie als betroffener Dieselfahrer jetzt tun sollten.

Als Besitzer eines manipulierten Dieselautos sollten Sie sich sofort mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen, denn am 31.12.2019 läuft die Verjährungsfrist ab. Unsere Kanzlei prüft kostenlos, ob Sie ihren Diesel abgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen können. Füllen Sie dazu einfach das Formular aus und unsere rund um das Thema Dieselskandal versierten Rechtsanwälte melden sich bei Ihnen mit einer ersten Einschätzung Ihres Falls.

 

Sie sind rechtsschutzversichert und wollen Ihre Ansprüche anwaltlich durchsetzen lassen?

  • KOSTENLOSE PRÜFUNG IHRER ANSPRÜCHE
    Nutzen Sie bitte unser Formular zur kostenlosen Prüfung, Nach Übermittlung Ihrer Angaben und Ihrer Unterlagen werden wir kostenlos die Erfolgsaussichten prüfen und Ihnen das Ergebnis mitteilen.
  • DECKUNGSANFRAGE
    Entscheiden Sie sich für ein Vorgehen, so übernehmen wir die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie kostenlos.
  • AUSSERGERICHTLICHE GELTENMACHUNG IHRER ANSPRÜCHE
    Wir machen Ihre Ansprüche gegenüber dem Autohersteller und/oder dem Händler/Verkäufer und/oder Kreditgeber/Leasingeber schriftlich geltend.
  • GERICHTLICHE DURCHSETZUNG IHRER ANSPRÜCHE
    Sollte der Anspruchsgegner sich uneinsichtig zeigen, so werden wir Ihre Ansprüche mit Rechtsschutzdeckung einklagen und Ihre Interessen vor Gericht vertreten.

Sie wollen Ihre Ansprüche ohne Rechtsschutzversicherung anwaltlich durchsetzen lassen?

  • KOSTENLOSE PRÜFUNG IHRER ANSPRÜCHE
    Nutzen Sie bitte unser Formular zur kostenlosen Prüfung, Nach Übermittlung Ihrer Angaben und Ihrer Unterlagen werden wir kostenlos die Erfolgsaussichten prüfen und Ihnen das Ergebnis mitteilen.
  • AUSSERGERICHTLICHE GELTENDMACHUNG IHRER ANSPRÜCHE
    Wir machen Ihre Ansprüche gegenüber dem Autohersteller und/oder dem Händler/Verkäufer und/oder Kreditgeber/Leasingeber schriftlich geltend.
  • GERICHTLICHE DURCHSETZUNG IHRER ANSPRÜCHE
    Sollte der Anspruchsgegner sich uneinsichtig zeigen, so werden wir Ihre Ansprüche einklagen und Ihre Interessen vor Gericht vertreten.

Sie sind unentschlossen und haben noch Fragen?

  • Dann nutzen Sie bitte unser Formular zur Kontaktaufnahme und stellen Sie uns Ihre Fragen bitte über das Kontaktformular.
  • Wir beantworten Ihre Fragen so schnell wie möglich.

Kontaktieren Sie uns